Satzung
Satzung
V
E R E I N S S A T Z U N G
§
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Verein für Umwelterkrankte
e.V.". Sein Sitz ist Bredstedt.
(2)
Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum
unter der Nr. 601.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle
Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet.
(2)
Zweck des Vereins ist die Betreuung von Menschen, die an einer
Umwelterkrankung leiden, sowie die Beratung der Betroffenen und deren
Angehörigen, um durch Aufklärung die Lebensqualität zu
verbessern.
(3)
Der Verein bekennt sich zur Präambel, den Aufgaben und Zwecken
des Nordelbischen Diakonischen Werkes. Der Verein ist Mitglied des
Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein Landesverband der Inneren
Mission e.V. und erkennt die Satzung des Landes-verbandes der Inneren
Mission in der jeweils gültigen Fassung an.
(4)
Das Vereinsziel soll in Abhängigkeit von dem Gesundheitszustand
der betroffenen Mitglieder durch Einzel- und / oder Gruppenbetreuung
erreicht werden.
(5)
Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.
§
3 Vermögensbildung, Verbot der Begünstigung
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann werden,
-
die / der an einer Umwelterkrankung leidet (Betroffene /Betroffener),
-
Angehörige
sowie
jede / jeder, die / der die Ziele des Vereins
-
finanziell (Fördermitglied) oder
-
durch persönlichen Einsatz (aktives Mitglied)
unterstützen
will. Auch juristische Personen können Fördermitglieder
werden.
(2)
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3)
Die Mitgliedschaft kann nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende des Jahres gekündigt werden.
(4)
Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht, können Anträge an
den Vorstand stellen und an allen Veranstaltungen des Vereins
teilnehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins
nach Kräften zu unterstützen. Jede Mitarbeit ist
ehrenamtlich.
(5)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
Eine Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
es sich vereinsschädigend verhält oder mit der
Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über
einen Ausschluß, der immer mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet der Vorstand.
§
5 Beiträge
(1)
Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Der Beitrag ist am Beginn der Mitgliedschaft, später
jeweils im Januar eines Jahres fällig.
(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, in besonders gelagerten Fällen
den Mitgliedsbeitrag auf schriftlichen Antrag der Betroffenen
teilweise zu erlassen, d. h. zu reduzieren. Eine vollständige
Befreiung ist nicht möglich.
§
6 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung.
§
7 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins, der ehrenamtlich tätig ist, besteht
aus der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der / dem
Schatzmeisterin / Schatzmeister, der / dem Schriftführerin /
Schriftführer / Pressewartin / Pressewart, zwei Beisitzerinnen /
Beisitzern.'
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. und 2.
Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für
jeweils zwei Jahre in zwei Gruppen, wie nachstehend unterteilt,
gewählt:
Gruppe
A wird in Jahren mit gerader Zahl gewählt, Gruppe B in Jahren
mit ungerader Zahl. Wiederwahl ist möglich. Mindestens ein
Vorstandsmitglied soll aus der Gruppe der Betroffenen sein.
(4)
Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5)
Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind, von denen eines die / der 1. oder die / der 2.
Vorsitzende sein muß. Alle Beschlüsse werden in
Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Über
die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist von
der / dem 1. Vorsitzenden und von der / dem Schriftführerin /
Schriftführer zu unterzeichnen.
(6)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB
innerhalb seiner Amtszeit aus, so muß in einer innerhalb von
sechs Wochen zu berufenden Mitglieder-versammlung für den Rest
der Amtszeit eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Scheiden
andere Vorstandsmitglieder. aus, so ist der Vorstand berechtigt,
Vereins-mitglieder mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen.
§
8 Mitgliederversammlung
(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ist
im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand
einzuberufen. Unter Mitteilung der Tages-ordnung haben die
schriftlichen Einladungen hierzu mindestens zwei Wochen vorher zu
erfolgen.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)
die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
b)
die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,
c)
die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Schatzmeisterin /
des Schatzmeisters,
d)
die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
e)
die Entlastung des Vorstands,
t)
die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
g)
die Berufung des Beirats,
h)
die Festsetzung des Jahresbeitrags,
i)
die Änderung der Satzung,
j)
die Entscheidung der eingereichten Anträge,
k)
die Auflösung des Vereins.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn
a)
der Vorstand sie für erforderlich hält,
b)
mindestens drei Viertel der Mitglieder die Einberufung einer solchen
beim Vorstand
unter
Angabe des Zwecks schriftlich beantragt.
Die
Versammlung muß in diesem Falle binnen vier Wochen nach Eingang
des Antrags stattfinden.
(3)
Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme, sofern es
nicht mit mehr als drei Monaten im Beitragsrückstand ist. Die
Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes
Mitglied übertragen; ein Mitglied darf höchstens zwei
Stimmen abgeben. Briefwahl ist nicht zulässig.
(4)
Jedes Mitglied kann zu den Mitgliederversammlungen Anträge
stellen. Dieselben müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung
eingereicht werden.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. Vorsitzenden oder
stellvertretend von der / dem 2. Vorsitzenden geleitet.
(6)
Über den Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der
/ dem 1. Vorsitzenden oder der / dem 2. Vorsitzenden und von der /
dem Schriftführerin / Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
9 Kassenführung und Kassenprüfung
(1)
Die / der Schatzmeisterin / Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse
und das Bank-konto und führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben in Form einer Einnahmeüberschuß-Rechnung.
Zahlungen erfolgen nur aufgrund von Vorstandsbeschlüssen.
(2)
Die Buchführung wird jährlich mindestens einmal durch die
gewählten Kassen-prüferinnen / Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vorstands sein dürfen, geprüft. Die
Kassenprüferinnen / Kassenprüfer können aber auch
während des Geschäftsjahres jederzeit Einsicht in die
Buchführungsunterlagen verlangen.
(3)
Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer werden von der
ordentlichen Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt, und zwar eine / einer in den Jahren mit gerader
Zahl und eine / einer in den Jahren mit ungerader Zahl.
(4)
Wiederwahl in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden ist nicht
zulässig.
§
10 Beirat
Der
Vorstand kann bei Bedarf über die Einrichtung eines Beirates
befinden, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der
ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
berufen. Wiederberufung ist zulässig. Aufgabe des Beirats ist
es, den Vorstand bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen
Aufgaben zu unterstützen.
§11
Kooperation
Der
Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen, die gleich gelagerte Interessen haben.
§
12 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen
Mitgliederversammlung und nur nach vorheriger schriftlicher
Bekanntgabe der Auflösungsabsicht an alle Mitglieder erfolgen.
Der Beschluß erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der
Mitgliedschaft festzulegende, gemeinnützige, steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für soziale Zwecke.
(3)
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
Bredstedt,
im Juni 2001
Der
Vorstand