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Satzung

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V E R E I N S S A T Z U N G



§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Verein für Umwelterkrankte e.V.". Sein Sitz ist Bredstedt.


(2) Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum unter der Nr. 601.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.


(2) Zweck des Vereins ist die Betreuung von Menschen, die an einer Umwelterkrankung leiden, sowie die Beratung der Betroffenen und deren Angehörigen, um durch Aufklärung die Lebensqualität zu verbessern.


(3) Der Verein bekennt sich zur Präambel, den Aufgaben und Zwecken des Nordelbischen Diakonischen Werkes. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein Landesverband der Inneren Mission e.V. und erkennt die Satzung des Landes-verbandes der Inneren Mission in der jeweils gültigen Fassung an.


(4) Das Vereinsziel soll in Abhängigkeit von dem Gesundheitszustand der betroffenen Mitglieder durch Einzel- und / oder Gruppenbetreuung erreicht werden.


(5) Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.



§ 3 Vermögensbildung, Verbot der Begünstigung


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann werden,

- die / der an einer Umwelterkrankung leidet (Betroffene /Betroffener),

- Angehörige




sowie jede / jeder, die / der die Ziele des Vereins

- finanziell (Fördermitglied) oder

- durch persönlichen Einsatz (aktives Mitglied)

unterstützen will. Auch juristische Personen können Fördermitglieder werden.


(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.


(3) Die Mitgliedschaft kann nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres gekündigt werden.


(4) Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht, können Anträge an den Vorstand stellen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Jede Mitarbeit ist ehrenamtlich.


(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Eine Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über einen Ausschluß, der immer mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.



§ 5 Beiträge


(1) Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist am Beginn der Mitgliedschaft, später jeweils im Januar eines Jahres fällig.


(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonders gelagerten Fällen den Mitgliedsbeitrag auf schriftlichen Antrag der Betroffenen teilweise zu erlassen, d. h. zu reduzieren. Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich.



§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.



§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins, der ehrenamtlich tätig ist, besteht aus der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der / dem Schatzmeisterin / Schatzmeister, der / dem Schriftführerin / Schriftführer / Pressewartin / Pressewart, zwei Beisitzerinnen / Beisitzern.'


(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. und 2. Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister.




(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre in zwei Gruppen, wie nachstehend unterteilt, gewählt:


  • Gruppe A: 1. Vorsitzende / Vorsitzender, Schatzmeisterin / Schatzmeister, eine / ein Beisitzerin / Beisitzer;


  • Gruppe B: 2. Vorsitzende / Vorsitzender, Schriftführerin / Schriftführer, eine / ein Beisitzerin / Beisitzer.


Gruppe A wird in Jahren mit gerader Zahl gewählt, Gruppe B in Jahren mit ungerader Zahl. Wiederwahl ist möglich. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll aus der Gruppe der Betroffenen sein.


(4) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.


(5) Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, von denen eines die / der 1. oder die / der 2. Vorsitzende sein muß. Alle Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist von der / dem 1. Vorsitzenden und von der / dem Schriftführerin / Schriftführer zu unterzeichnen.


(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB innerhalb seiner Amtszeit aus, so muß in einer innerhalb von sechs Wochen zu berufenden Mitglieder-versammlung für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Scheiden andere Vorstandsmitglieder. aus, so ist der Vorstand berechtigt, Vereins-mitglieder mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen.



§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Unter Mitteilung der Tages-ordnung haben die schriftlichen Einladungen hierzu mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,

b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,

c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters,

d) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

e) die Entlastung des Vorstands,

t) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

g) die Berufung des Beirats,

h) die Festsetzung des Jahresbeitrags,

i) die Änderung der Satzung,

j) die Entscheidung der eingereichten Anträge,

k) die Auflösung des Vereins.


(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) der Vorstand sie für erforderlich hält,

b) mindestens drei Viertel der Mitglieder die Einberufung einer solchen beim Vorstand

unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt.


Die Versammlung muß in diesem Falle binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.


(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme, sofern es nicht mit mehr als drei Monaten im Beitragsrückstand ist. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen; ein Mitglied darf höchstens zwei Stimmen abgeben. Briefwahl ist nicht zulässig.


(4) Jedes Mitglied kann zu den Mitgliederversammlungen Anträge stellen. Dieselben müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.


(5) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. Vorsitzenden oder stellvertretend von der / dem 2. Vorsitzenden geleitet.


(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / dem 1. Vorsitzenden oder der / dem 2. Vorsitzenden und von der / dem Schriftführerin / Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 9 Kassenführung und Kassenprüfung


(1) Die / der Schatzmeisterin / Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und das Bank-konto und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben in Form einer Einnahmeüberschuß-Rechnung. Zahlungen erfolgen nur aufgrund von Vorstandsbeschlüssen.


(2) Die Buchführung wird jährlich mindestens einmal durch die gewählten Kassen-prüferinnen / Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, geprüft. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer können aber auch während des Geschäftsjahres jederzeit Einsicht in die Buchführungsunterlagen verlangen.


(3) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar eine / einer in den Jahren mit gerader Zahl und eine / einer in den Jahren mit ungerader Zahl.


(4) Wiederwahl in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden ist nicht zulässig.



§ 10 Beirat


Der Vorstand kann bei Bedarf über die Einrichtung eines Beirates befinden, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr berufen. Wiederberufung ist zulässig. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.


§11 Kooperation


Der Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleich gelagerte Interessen haben.



§ 12 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur nach vorheriger schriftlicher Bekanntgabe der Auflösungsabsicht an alle Mitglieder erfolgen. Der Beschluß erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliedschaft festzulegende, gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für soziale Zwecke.


(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



Bredstedt, im Juni 2001

Der Vorstand


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