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Diätverpflegung - Urteil vom 21.06.2007

Diätverpflegung - Urteil vom 21.06.2007

Hier ein interessantes Urteil:

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Diätkosten: Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar 20-09-2007

 

 

(Val) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können

Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als

außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH)

hat aktuell seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das

Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die zum Beispiel

bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung

ersetzen.

Die Klägerin leidet an eben dieser Unverträglichkeit. Ihren Antrag, die

Mehraufwendungen für Diätkosten in Höhe von 266 Mark pro Monat als

außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die

Klage hatte in keiner Instanz Erfolg.

Zöliakie sei zwar eine Krankheit, sodass unmittelbare Krankheitskosten wie

zum Beispiel Arzneimittel abziehbar seien, so der BFH. Diätkosten seien aber

nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu

berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte ausnahmslos. Dies ergebe sich

bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn die ursprünglich

vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien

nicht Gesetz geworden.

Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung

abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre

Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät, wie bei der Zöliakie, eine

medikamentöse Behandlung ersetze. Der BFH weist in diesem Zusammenhang

darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den

üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehörten.

Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen

Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot

der Benachteiligung Behinderter noch im Hinblick auf den allgemeinen

Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren

Krankheitskosten und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2007, III R 48/04

 

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