Diätverpflegung - Urteil vom 21.06.2007
Diätverpflegung - Urteil vom 21.06.2007
Hier ein interessantes Urteil:
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Diätkosten: Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar 20-09-2007
(Val) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH)
hat aktuell seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das
Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die zum Beispiel
bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung
ersetzen.
Die Klägerin leidet an eben dieser Unverträglichkeit. Ihren Antrag, die
Mehraufwendungen für Diätkosten in Höhe von 266 Mark pro Monat als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die
Klage hatte in keiner Instanz Erfolg.
Zöliakie sei zwar eine Krankheit, sodass unmittelbare Krankheitskosten wie
zum Beispiel Arzneimittel abziehbar seien, so der BFH. Diätkosten seien aber
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu
berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte ausnahmslos. Dies ergebe sich
bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn die ursprünglich
vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien
nicht Gesetz geworden.
Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung
abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre
Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät, wie bei der Zöliakie, eine
medikamentöse Behandlung ersetze. Der BFH weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den
üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehörten.
Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot
der Benachteiligung Behinderter noch im Hinblick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren
Krankheitskosten und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2007, III R 48/04